Am 14. Mai 2009 wurde die Wählergemeinschaft "Bürger-Landrat e.V." gegründet.
Die Wählergemeinschaft „Bürger-Landrat e.V.“ ist ein demokratischer Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern, die politische Verantwortung im kommunalen Bereich übernehmen wollen. Sie vereinigt Menschen aus der Mitte der Gesellschaft, die sich dem Wohl des Kreises Euskirchen und seiner Einwohner verpflichtet fühlen.
Machen Sie mit, derzeit hat die Wählergemeinschaft "Bürger-Landrat e.V." 119 Mitglieder.
Der Jahresbeitrag beträgt 10 Euro.
Aufnahmeantrag als PDF-Dokument hier herunterladen,
ausdrucken, ausfüllen und per Brief schicken an:
Günter Rosenke
Bahnhofsallee 4
53919 Weilerswist
Konto: 38 38 38 0
Kreissparkasse Euskirchen, BLZ 38250110
Spendenbescheinigung wird zugesandt
Alternativ können Sie auch über Rechtsklick auf den Antrag -> "Ziel speichern unter"
das Dokument auf Ihrem Rechner speichern und lokal öffnen.
Niederschrift zur 5. Mitgliederversammlung der
Wählergemeinschaft „Bürger-Landrat“
Am 18.März 2011 im Bahnhofsrestaurant Weilerswist
TOP 1
Der Vorsitzende, Herr Martin Hoffmann, eröffnete um 19.30 Uhr die 5. Mitgliederversammlung und begrüßte 34 Mitglieder.
TOP 2
Die Mitgliederversammlung stellte einstimmig fest, dass entsprechend der Satzung,
§ 7 Abs. 5, form- und fristgerecht mit Datum vom 14. Februar eingeladen wurde.
Entsprechend § 7 Abs. 6 unserer Satzung stellte Herr Hoffmann die Beschlussfähigkeit fest. Auch dagegen wurde kein Widerspruch erhoben.
TOP 3
Die Tagesordnung wurde einstimmig um den TOP 5a - Bericht der Kassenprüfer –erweitert.
TOP 4 Der Vorsitzende führte in seinem Bericht aus:
Die Wählergemeinschaft kann wieder auf ein erfolgreiches Jahr zurückblicken: Seit der Gründungsversammlung am 14. Mai 2009, an der 35 Mitglieder teilnahmen, ist die Mitgliederzahl auf 113 angewachsen. Unser Mitglied Herbert Langwald ist nach kurzer schwerer Krankheit im letzten Jahr verstorben. Der Vorsitzende unterbrach die Sitzung für eine Gedenkminute.
In der 1. Mitgliederversammlung wurde Landrat Günter Rosenke einstimmig zum Landratskandidaten der Wählergemeinschaft –Bürgerlandrat – gewählt.
In der 2. Mitgliederversammlung am 08. Juli wurde die Satzung ergänzt und dem Vereinsregister vorgelegt.
Das Amtsgericht Bonn hat die Eintragung mit Schreiben vom 16. Juli bestätigt. Die steuerliche Befreiung erfolgte ebenfalls, so dass wir rechtzeitig vor dem Wahlkampf die Berechtigung hatten, Spendenquittungen auszustellen.
In diesem Zusammenhang erinnerte der Vorsitzende daran, dass der Jahresbeitrag von 10 Euro auch spendenabzugsfähig ist und es für den Schatzmeister einfacher ist, wenn der Betrag über eine Einzugsermächtigung abgebucht werden kann.
Der Jahresbeitrag sollte bis zum Ende dieses Monats (März) eingezahlt sein!
In der 3. Mitgliederversammlung haben wir einstimmig den Fortbestand der Wählergemeinschaft beschlossen, so dass unser gemeinsames Ziel lautet: Weitere Mitglieder zu werben. Wir können weitere Mitglieder aufnehmen; insbesondere müssen wir, angesichts des relativ hohen Altersdurchschnitts von knapp 54 Jahren, für junge Mitglieder werben, so der Vorsitzende.
Die Situation der Altersstruktur sieht derzeit wie folgt aus:
Unter 40 13 Mitglieder
Unter 50 24 Mitglieder
Unter 60 35 Mitglieder
Unter 70 31 Mitglieder und
Unter 80 10 Mitglieder.
Die stärkste Mitgliedergruppe ist jenseits der 50. Das ist nicht beunruhigend, es entspricht dem demografischen Wandel aber es sieht jeder ein, wenn wir eine Zukunft aufbauen, brauchen wir auch noch ein paar Jüngere! Der Vorsitzende bittet die Mitglieder: Lassen wir uns noch mal gemeinsam die Werbetrommel rühren; jedes Mitglied bringt ein neues Mitglied, das wäre schon eine gute Strategie! Aufnahmeanträge liegen bereit oder sind im Internet unter www.landrat-rosenke.de herunter zu laden.
Im Übrigen, so weist der Vorsitzende darauf hin, stehen über diese Homepage auch alle Neuigkeiten bis hin zu den aktuellen Protokollen der Versammlungen jedem Mitglied zur Verfügung.
Unsere 4. Mitgliederversammlung war eine Informationsveranstaltung auf Vogelsang an der 50 Mitglieder teilgenommen haben. Die positive Resonanz ermuntert den Vorstand, eine weitere Info-Fahrt vor oder nach der Sommerpause zu organisieren.
TOP 5
Der Schatzmeister, Dr. Torsten Rosenke, berichtete ausführlich über den Kassenbestand der Wählergemeinschaft und erläuterte die Einnahmen- und Ausgabenpositionen.
TOP 5a
Die Kasse wurde von Frau Jakobs und Herrn Scheuffgen geprüft. Herr Herbert Scheuffgen trug den Kassenbericht vor, stellte eine ordungsgemäße Kassenführung fest und beantragte die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.
TOP 6
Verschiedene Wortmeldungen zu den Berichten wurden beantwortet. Die Versammlung beschloss einstimmig, bei Enthaltung der Vorstandsmitglieder, die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes. Der Vorsitzende dankte im Namen des Vorstandes für das Vertrauen.
TOP 7
Einstimmig wurde Ortsbürgermeister Erwin Jakobs zum Versammlungsleiter bestellt.
TOP 8
Entsprechend der Satzung, § 7/2/8, § 8/2 und § 9, wurden die Vorstandswahlen durchgeführt. 31 stimmberechtigte Mitglieder votierten einstimmig für folgenden Vorschlag:
1.Vorsitzender Martin Hoffmann
2.Vorsitzender Bürgerlandrat Günter Rosenke
Schatzmeister Dr. Torsten Rosenke
Schriftführer Dieter Scholz
Beisitzer Margot Wittmaack, Erwin Jakobs, Dr. Rudolf Schroeder
TOP 9
Dem Vorschlag auf Wiederwahl der Kassenprüfer folgte die Versammlung einstimmig.
TOP 10
Unter Verschiedenes gab es keine weiteren Anmerkungen so dass der Vorsitzende gegen 21.00 Uhr mit Dank an die Versammlung die Sitzung schließen konnte.
gez. gez.
Dieter Scholz Martin Hoffmann
Schriftführer 1. Vorsitzender
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Die Satzung der Wählergemeinschaft können Sie hier nachlesen:
Satzung der Wählergemeinschaft „Bürger-Landrat“
Präambel
Die Wählergemeinschaft „Bürger-Landrat“ ist ein demokratischer Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern, die politische Verantwortung im kommunalen Bereich übernehmen wollen. Sie vereinigt Menschen aus der Mitte der Gesellschaft, die sich dem Wohl des Kreises Euskirchen und seiner Einwohner verpflichtet fühlen.
§ 1 Name und Sitz
1. Die Wählergemeinschaft führt den Namen „Bürger-Landrat“.
2. Sie hat ihren Sitz in Weilerswist.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Wählergemeinschaft soll beim Registergericht in das Vereinsregister eingetragen werden und den Zusatz "e.V." erhalten.
§ 2 Ziel und Zweck
1. Die Wählergemeinschaft ist eine politisch unabhängige Vereinigung und bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
2. Die Wählergemeinschaft hat den ausschließlichen Zweck, durch die Teilnahme an Kommunalwahlen im Kreis Euskirchen mit eigenen Wahlvorschlägen an der politischen Willensbildung mitzuwirken. Die politischen Ziele der Wählergemeinschaft sind im „Bürger-Landrat Programm" niedergelegt.
3. Die Wählergemeinschaft ist selbstlos tätig.
4. Mittel der Wählergemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen der Wählergemeinschaft verpflichtet.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch einfachen Mehrheitsbeschluss entscheidet. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Mit der Beitrittserklärung verpflichtet sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft zur Leistung von Mitgliedsbeiträgen.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eintragung in die Mitgliederliste.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung hat bis spätestens zum 30.9. eines Jahres schriftlich zu Händen eines Vorstandsmitgliedes zu erfolgen und wird zum 31.12. des entsprechenden Jahres wirksam.
5. Ein Mitglied kann auf Grund eines Beschlusses von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes aus der Wählergemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen und Ziele der Wählergemeinschaft verstößt, dem Zweck der Wählergemeinschaft zuwider handelt oder das Ansehen oder die Interessen der Wählergemeinschaft schädigt. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss durch schriftlichen Bescheid, nachdem er dem auszuschließenden Mitglied zuvor die Möglichkeit eingeräumt hat, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Gibt das Mitglied innerhalb eines Monats nach der Anhörung keine schriftliche Stellungnahme ab, ist der Vorstand befugt, nach seinem Ermessen zu handeln. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen eines Monats nach Zugang der Ausschlussentscheidung die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den Ausschluss anrufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet binnen weiteren zwei Monaten endgültig über den Ausschluss. Darauf ist das Mitglied im schriftlichen Ausschlussbescheid hinzuweisen.
6. Kommt ein Mitglied seiner Beitragspflicht bis zum Ablauf des Geschäftsjahres nicht nach, erfolgt eine zweimalige Mahnung. Wird der ausstehende Beitrag auch nach einer zweiten Mahnung nicht innerhalb eines Monats gezahlt, gilt dies als Erklärung des Austritts. Auf diese Rechtsfolge ist das Mitglied in der zweiten Mahnung hinzuweisen.
§ 4 Beiträge
1. Die Wählergemeinschaft erhebt keine Aufnahmegebühr.
2. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist bis spätestens zum 31.3. des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
3. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen der Wählergemeinschaft; insbesondere werden Mitgliedsbeiträge und Spenden nicht zurückerstattet.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der Willensbildung, den Wahlen und den Abstimmungen der Wählergemeinschaft zu beteiligen. Es hat die Pflicht, die Ziele und Interessen der Wählergemeinschaft zu unterstützen.
§ 6 Organe der Wählergemeinschaft
Organe der Wählergemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Wählergemeinschaft. Sie entscheidet über die Ziele der Wählergemeinschaft und gestaltet den Prozess der politischen Willensbildung.
2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer, nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen und erteilt ihm Entlastung. Sie beschließt die Beitragsordnung.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt bei Bedarf zusammen. Sie ist mindestens einmal jährlich und spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres von der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den geschäftsführenden Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder binnen vier Wochen einzuberufen.
5. Jede ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von sieben Tagen durch schriftliche Einladung der Mitglieder einzuberufen. Der Einladung ist eine vorläufige Tagesordnung beizufügen. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von drei Werktagen eingeladen werden. Die Dringlichkeit wird durch einstimmigen Beschluss des geschäftsführenden Vorstands festgestellt.
6. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine mit verkürzter Ladungsfrist eingeladene Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn ein Viertel der Mitglieder der Wählergemeinschaft an ihr teilnehmen. Darüber hinaus ist jede Mitgliederversammlung stets beschlussfähig, wenn alle Mitglieder an ihr teilnehmen und die Beschlussfähigkeit vor der Beschlussfassung von keinem Mitglied gerügt wird.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Der Antrag betreffend die Satzungsänderung muss zudem in der vorläufigen Tagesordnung, die der Einladung zu der Mitgliederversammlung beigefügt war, enthalten sein.
8. Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.s */
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9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in der Niederschrift über die jeweilige Mitgliederversammlung festgehalten und bedürfen keiner besonderen Beurkundung.Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
1. Dem Vorstand obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen und organisatorischen Aufgabe der Wählergemeinschaft.
2. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister/in, der/dem Schriftführer/in und drei Beisitzern. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder der Wählergemeinschaft sein.
3. Der geschäftsführende Vorstand, der die Wählergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertritt, besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes besitzt Einzelvertretungsbefugnis.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt und bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die nächstfolgende Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
6. Der Vorstand hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er fasst seine Beschlüsse, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit.
7. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
§ 9 Wahlen
1. Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen der oder des Wählenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen. Enthaltungen sind gültige Stimmen.
2. Alle Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
3. In Wahlgängen, in denen gleichzeitig mehr als eine Person zu wählen ist (Listenwahl), können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Kandidatinnen und Kandidaten gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn mindestens die Hälfte der Zahl der zu Wählenden ausgewählt ist.
§ 10 Kandidatenaufstellung
1. Für die Aufstellung der Bewerber für die Kommunalwahl gelten die Bestimmungen der entsprechenden Wahlgesetze sowie diese Satzung.
2. Bei der Kandidatenaufstellung können nur Mitglieder mitwirken, die berechtigt sind, an der Kommunalwahl im Gebiet des Kreises Euskirchen teilzunehmen.
§ 11 Finanzen
1. Die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Mittel werden durch Mitgliederbeiträge und Spenden aufgebracht.
2. Die Wählergemeinschaft ist zur ordnungsgemäßen Kassenführung verpflichtet. Die Kassenführung ist am Schluss des Geschäftsjahres durch zwei Kassenprüfer zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Prüfungsbericht ist der nachfolgenden Mitgliederversammlung zu erstatten.
§ 12 Auflösung der Wählergemeinschaft
Die Wählergemeinschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Der Antrag zur Auflösung muss in der vorläufigen Tagesordnung, die der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen ist, enthalten sein. Bei Auflösung der Wählergemeinschaft fällt das Vermögen dem Verein "Weilerswister Bürgerhilfe e. V." zu.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 14.05.2009 beschlossen und tritt sofort in Kraft.
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